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OLG Koblenz, 16.10.1990 - 3 U 748/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bereicherungsanspruch des Vertragserben gegen Beschenkten wegen Korrektur des Erbvertrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 2287
Verfahrensgang
- LG Trier, 31.03.1989 - 4 O 257/88
- OLG Koblenz, 16.10.1990 - 3 U 748/89
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
Zuwendung auf den Todesfall
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 09.04.1986 - IVa ZR 125/84
Annahme einer sittlichen Pflicht zu einer Schenkung als Belohnung für geleistete …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70
Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB, …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 81.77
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Erneuerungsarbeiten …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 19.05.1989 - V ZR 182/87
Belastung des Wohnungseigentums mit einer Grunddienstbarkeit
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- OLG München, 23.11.2016 - 3 U 796/16
Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung in einem Berliner Testament
Zwar wird ein lebzeitiges Eigeninteresse bejaht, wenn es sich um die Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung des Erblassers aufgrund besonderer Leistungen, Opfer oder Versorgungszusagen handelt, die der Beschenkte für den Erblasser oder ihm nahestehende Personen erbracht hat (BGH NJW-RR 2005, 1462); dabei sind jedoch Pflichtschenkungen (§§ 534, 1624 BGB) die jedes vernünftige Maß überschreiten, nicht gerechtfertigt (OLG Koblenz OLGZ 91, 235). - KG, 04.12.2019 - 4 U 8/18
Herausgabeanspruch eines Vertragserben bei Schenkungen des Erblassers mit …
Da es nach dem, auch insoweit unbestrittenen Vortrag von Klägerin und Beklagter, letztlich, unabhängig davon, ob die Beklagte den Erblasser abschirmte oder nicht, die Entscheidung des Erblassers selbst war, sich, nachdem zuvor die Klägerin die Versorgung des Erblassers übernommen hatte, überwiegend an die Beklagte zu wenden, und da der Klägerin auch, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, nicht substantiiert von der Beklagten schwerwiegende Verfehlungen vorgeworfen werden, die Beklagte ihr Tun nicht als Betreuung auffasste, sie nach ihrem eigenen Vortrag diesbezüglich keine Rechtspflicht übernommen hatte und auch nicht vorgetragen ist, dass geplant gewesen sei, die Betreuung so weiterzuführen, musste die bewusste Schmälerung des Erbes durch die Verfügungen für die Vertragserben nicht billigenswert und gerechtfertigt erscheinen (vgl. entsprechend zur Pflege durch eine nun genehmere Person etwa: OLG Koblenz, Urt. v. 16.10.1990, 3 U 748/89, zit. nach: juris). - OLG Köln, 30.09.1991 - 2 W 140/91
Anspruch auf Herausgabe eines Sparguthabens bzw. eines Sparbuches auf Grund eines …
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